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Rechtliche Ansicht - Pfefferspray & Waffenrecht. 

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Rechtliches 

waffengesetzDas deutsche Waffenrecht ist im Gegensatz namentlich zu demjenigen der USA von grundsätzlich restriktiver Handschrift geprägt. So sind vor allem Schusswaffen nur unter ganz erheblichen, einschränkenden Voraussetzungen auf legale Weise erhältlich, was selbst für so genannte "Berufswaffenträger" wie z.B. Polizisten gilt. Dennoch kann es schon aus Gründen der Logik nicht Aufgabe des Gesetzes sein, alle denkbaren Utensilien zu verbieten und ihren Erwerb und Besitz mit Strafe zu bedrohen, die zum Verletzen von Menschen geeignet sind.

Schließlich sind eine Vielzahl von alltäglichen Werkzeugen wie bspw. Küchenmesser oder Hämmer so genannte "doppelfunktionale Gegenstände", die einerseits zu einem sozial legitimen Zweck bestimmt sind (etwa zum Schneiden von Brot), aber andererseits auch dazu missbraucht werden können, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Auch Chili ist nicht davor gefeit, als Kampfmittel eingesetzt zu werden, wenn es in die Augen und in die Nase einer anderen Person eingebracht wird. Da er als Gewürz jedoch eine jahrhundertelange Geschichte hat und in den Küchen Europas fest verwurzelt ist, ist Chili an sich grundsätzlich legal.

Pfefferspray darf in Deutschland nur deshalb weitgehend einschränkungsfrei als "Abwehrspray gegen Hunde" verkauft werden, weil ein Tierabwehrspray nicht als so genannter "Reizsprühstoff" vom Waffengesetz nicht erfasst wird

Dies bedeutet, dass der Erwerb und Besitz von solchen "Tierabwehrsprays" für Volljährige möglich ist und gegen keinerlei Gesetze verstößt. Sogar Minderjährige (Stand 2011) können solche Sprays erwerben, bedürfen dann aber grundsätzlich - wie bei jedem Rechtsgeschäft Minderjähriger - gemäß der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches der vorherigen Erlaubnis der Eltern. Fehlt dieser Aufdruck, so unterfällt das Pfefferspray dem Waffengesetz und sein unbefugter Besitz stellt dann einen Verstoß gegen das Nebenstrafrecht dar.

Aber ebenso, wie der Einsatz einer Gabel als Stichinstrument generell verboten und sogar strafbar ist, darf auch Pfefferspray nicht nach Belieben gegen andere Menschen eingesetzt werden. Vielmehr stellt es tatbestandlich eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB dar, wenn solches Spray gegen eine Person verwendet wird.

Sofern diese Handlung nicht gerechtfertigt ist (etwa durch Notwehr nach § 32 StGB) oder entschuldigt geschah (etwa wegen eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB), sieht § 224 StGB eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Wird in dieser Höhe durch ein Strafgericht verurteilt, so ist die Person, die das Pfefferspray zur Verletzung eines anderen Menschen eingesetzt hat, vorbestraft. Da es sich um eine Vorstrafe von über 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. von mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe handeln würde, würde eine solche Sanktionierung in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen und müsste bei diversen Bewerbungen um einen Job vorgelegt werden.

Vielfach haben sich Strafgerichte in der Praxis mit der Behauptung eines Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe sich lediglich gegen einen Angriff verteidigt und daher in Notwehr gehandelt. Solches Vorbringen wird jedoch sehr kritisch geprüft und oft  als so genannte "Schutzbehauptung" verworfen, wenn es nicht wirklich der Realität entspricht.