Rechtliches
Das
deutsche Waffenrecht ist im
Gegensatz namentlich zu demjenigen der USA von grundsätzlich
restriktiver Handschrift geprägt. So sind vor allem Schusswaffen nur
unter ganz erheblichen, einschränkenden Voraussetzungen auf legale
Weise erhältlich, was selbst für so genannte "Berufswaffenträger" wie
z.B. Polizisten gilt. Dennoch kann es schon aus Gründen der Logik nicht
Aufgabe des Gesetzes sein, alle denkbaren Utensilien zu verbieten und
ihren Erwerb und Besitz mit Strafe zu bedrohen, die zum Verletzen von
Menschen geeignet sind.
Schließlich sind eine Vielzahl von alltäglichen Werkzeugen wie bspw.
Küchenmesser oder Hämmer so genannte "doppelfunktionale Gegenstände",
die einerseits zu einem sozial legitimen Zweck bestimmt sind (etwa zum
Schneiden von Brot), aber andererseits auch dazu missbraucht werden
können, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Auch Chili ist nicht davor gefeit, als Kampfmittel eingesetzt
zu
werden, wenn es in die Augen und in die Nase einer anderen Person
eingebracht wird. Da er als Gewürz jedoch eine jahrhundertelange
Geschichte hat und in den Küchen Europas fest verwurzelt ist, ist Chili
an sich grundsätzlich legal.
Pfefferspray darf in Deutschland nur deshalb weitgehend
einschränkungsfrei als "Abwehrspray gegen Hunde" verkauft werden, weil
ein Tierabwehrspray nicht als so genannter "Reizsprühstoff" vom
Waffengesetz nicht erfasst wird
Dies bedeutet, dass der Erwerb und Besitz von solchen
"Tierabwehrsprays" für Volljährige möglich ist und gegen
keinerlei
Gesetze verstößt. Sogar Minderjährige (Stand 2011) können solche Sprays
erwerben, bedürfen dann aber grundsätzlich - wie bei jedem
Rechtsgeschäft Minderjähriger - gemäß der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches der vorherigen Erlaubnis der Eltern.
Fehlt dieser Aufdruck, so
unterfällt das Pfefferspray dem Waffengesetz und sein unbefugter Besitz
stellt dann einen Verstoß gegen das Nebenstrafrecht dar.
Aber ebenso, wie der Einsatz einer Gabel als Stichinstrument generell
verboten und sogar strafbar ist, darf auch Pfefferspray nicht nach
Belieben gegen andere Menschen eingesetzt werden. Vielmehr stellt es
tatbestandlich eine
gefährliche
Körperverletzung nach § 224 StGB dar,
wenn solches Spray gegen eine Person verwendet wird.
Sofern diese Handlung nicht gerechtfertigt ist (etwa durch Notwehr nach
§ 32 StGB) oder entschuldigt geschah (etwa wegen eines entschuldigenden
Notstandes nach § 35 StGB), sieht § 224 StGB eine Mindeststrafe von
sechs Monaten Freiheitsstrafe vor. Wird in dieser Höhe durch ein
Strafgericht verurteilt, so ist die Person, die das Pfefferspray zur
Verletzung eines anderen Menschen eingesetzt hat, vorbestraft. Da es
sich um eine Vorstrafe von über 90 Tagessätzen Geldstrafe bzw. von mehr
als drei Monaten Freiheitsstrafe handeln würde, würde eine solche
Sanktionierung in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen und
müsste bei diversen Bewerbungen um einen Job vorgelegt werden.
Vielfach haben sich Strafgerichte in der Praxis mit der Behauptung
eines Angeklagten auseinanderzusetzen, er habe sich lediglich gegen
einen Angriff verteidigt und daher in Notwehr gehandelt. Solches
Vorbringen wird jedoch sehr kritisch geprüft und
oft als so
genannte "Schutzbehauptung" verworfen, wenn es nicht wirklich der
Realität entspricht.